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   LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - 21 Sa 645/17   

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LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - 21 Sa 645/17 (https://dejure.org/2017,58640)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.11.2017 - 21 Sa 645/17 (https://dejure.org/2017,58640)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. November 2017 - 21 Sa 645/17 (https://dejure.org/2017,58640)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist

  • rechtsportal.de

    TVG § 4 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 4 S. 3; TVöD -V § 37
    Verfall von Ansprüchen wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • LAG Hamm, 02.02.2012 - 17 Sa 1001/11

    Entschädigung für über 48 Wochenstunden hinausgehende geleistete Schichtzeiten

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - 21 Sa 645/17
    Sie stehen damit sowohl in einem engen als auch in einem kausalen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und rühren aus dieser Rechtsbeziehung her (ebenso ohne nähere Begründung LAG Hamm vom 02.02.2012 - 17 Sa 1001/11 - Rn. 139 zitiert nach juris; ArbG Magdeburg vom 21.01.2015 - 3 Ca 469/14 - juris).

    (2) Diesen Anforderungen genügt die tarifliche Regelung (ebenso LAG Hamm vom 02.02.2012 - 17 Sa 1001/11 - Rn. 139 zitiert nach juris).

    aa) Jeweils mit der Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit von 48 Stunden innerhalb von sieben Tagen (Art. 6 Buchst. b der Arbeitsrichtlinie) und damit jeweils nach Ablauf von sieben Tagen (a. A. LAG Hamm vom 02.02.2012 - 17 Sa 1001/11 - Rn. 123 zitiert nach juris, das auf die Fälligkeit des Arbeitsentgelts nach § 24 Abs. 1 TVöD -V abstellt) erwarb der Kläger einen Ausgleichsanspruch wegen Überschreitung der unionsrechtlich zulässigen Arbeitszeit.

  • BAG, 18.08.2011 - 8 AZR 187/10

    Schadensersatz - Tarifliche Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - 21 Sa 645/17
    Das Risiko, die Bedeutung eines Sachverhalts zu verkennen und deshalb bestehende Ansprüche nicht rechtzeitig geltend zu machen, hat die Anspruchstellerin oder der Anspruchsteller zu tragen (vgl. BAG vom 18.02.2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 17, AP Nr. 8 zu § 6 TVUmBw; vom 18.08.2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 46, AP Nr. 198 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; vom 13.12.2007 - 6 AZR 222/07 -Rn. 19, AP Nr. 53 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung).

    Das wird z. B. angenommen, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hat bzw. an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist erfüllt werde (vgl. BAG vom 18.08.2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 46, a. a. O.).

  • VG Cottbus, 28.02.2013 - 5 K 914/11

    Festsetzung der Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - 21 Sa 645/17
    Auf die Klage eines bei der Stadt Cottbus beschäftigten beamteten Feuerwehrmanns vertrat das Verwaltungsgericht Cottbus mit Urteil vom 28. Februar 2013 - VG 5 K 914/11 - (juris) die Auffassung, § 21 Abs. 4 BbgAZVPFJ verstoße gegen das Unionsrecht, da entgegen Art. 22 Abs. 1 Buchst. b der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 (ABl. Nr. L 299, S. 9 EG) weder in der Verordnung noch im übrigen Dienstrecht des Landes Brandenburg geregelt sei, dass die fehlende Bereitschaft, wöchentlich durchschnittlich über 48 Stunden hinaus zu arbeiten, keine Nachteile nach sich ziehen dürfe.

    "sollten den hauptamtlichen Kräften im Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts in Cottbus vom 28. Februar 2013 (AZ: VG 5 K 914/11) etwaige Ansprüche entstehen, möchten wir diese fristwahrend geltend machen.

  • BAG, 18.05.2017 - 8 AZR 74/16

    Benachteiligung und Belästigung iSd. AGG - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - 21 Sa 645/17
    Dies schließt auch die Bestimmung von Ausschlussfristen ein (BAG vom 18.05.2017- 8 AZR 74/16 - Rn. 31, NZA 2017, 1530 ).
  • EuGH, 08.07.2010 - C-246/09

    Bulicke - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - 21 Sa 645/17
    Allerdings dürfen die Verfahren nicht weniger günstig ausgestaltet sein als entsprechende Verfahren, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und auch nicht die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. EuGH vom 08.07.2010 - C- 246/09 - [Bulicke] Rn. 25 m. w. N., AP Nr. 16 zu Richtlinie 2000/78/EG ).
  • BAG, 18.02.2016 - 6 AZR 700/14

    Einkommenssicherung nach TV UmBw - Altersdiskriminierung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - 21 Sa 645/17
    Die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung sie oder er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden (vgl. BAG vom 18.02.2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 45, AP Nr. 9 zu § 6 TVUmBw).
  • BAG, 13.12.2007 - 6 AZR 222/07

    Tarifliche Ausschlussfrist - Treu und Glauben

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - 21 Sa 645/17
    Das Risiko, die Bedeutung eines Sachverhalts zu verkennen und deshalb bestehende Ansprüche nicht rechtzeitig geltend zu machen, hat die Anspruchstellerin oder der Anspruchsteller zu tragen (vgl. BAG vom 18.02.2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 17, AP Nr. 8 zu § 6 TVUmBw; vom 18.08.2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 46, AP Nr. 198 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; vom 13.12.2007 - 6 AZR 222/07 -Rn. 19, AP Nr. 53 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung).
  • BAG, 15.12.2016 - 6 AZR 578/15

    Ausschlussfrist - Schadenersatz für Erteilung falscher Auskunft

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - 21 Sa 645/17
    Dabei gilt der allgemeine Grundsatz, von dem auch der öffentliche Dienst nicht ausgenommen ist, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Rechtslage selbst informieren müssen (vgl. BAG vom 15.12.2016 - 6 AZR 578/15 -, Rn. 16, AP Nr. 209 zu § 4 TVG Ausschlussfristen).
  • BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 863/11

    Tarifliche Zeitzuschläge - tarifliche Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - 21 Sa 645/17
    Denn anders als in dem Sachverhalt, der dem vom Kläger zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - (AP Nr. 202 zu § 4 TVG Ausschlussfristen) zugrunde lag, konnte der Kläger, da er seine Ansprüche nicht einmal annähernd konkretisiert hatte, von vornherein nicht damit rechnen, dass sein Geltendmachungsschreiben ausreichend sein würde.
  • BAG, 18.02.2016 - 6 AZR 628/14

    Altersdiskriminierung - Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - 21 Sa 645/17
    Das Risiko, die Bedeutung eines Sachverhalts zu verkennen und deshalb bestehende Ansprüche nicht rechtzeitig geltend zu machen, hat die Anspruchstellerin oder der Anspruchsteller zu tragen (vgl. BAG vom 18.02.2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 17, AP Nr. 8 zu § 6 TVUmBw; vom 18.08.2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 46, AP Nr. 198 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; vom 13.12.2007 - 6 AZR 222/07 -Rn. 19, AP Nr. 53 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung).
  • BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 133/15

    Stufenzuordnung nach Überleitung in den TV-Ärzte VBGK

  • ArbG Magdeburg, 21.01.2015 - 3 Ca 469/14

    Verstoß gegen Arbeitszeitrichtlinie - Ausgleichsanspruch für Mehrarbeit -

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

  • BVerwG, 01.12.2016 - 6 B 32.16

    Reisepass; Wiedergabe des Namens; Groß- und Kleinbuchstaben; einheitliches

  • BAG, 26.02.1992 - 7 AZR 201/91

    Personalrat/Freizeitausgleich/Ausschlußfrist

  • BAG, 18.11.2004 - 6 AZR 512/03

    Kinderbezogener Teil des Ortszuschlags - Ausschlussfrist

  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.11.2017 - 20 Sa 942/17

    Verfallen von Ansprüchen auf Zahlung übertariflicher und europarechtswidriger

    Dem Verfall kann auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden (so ebenso LAG Berlin-Brandenburg vom 23.11.2017 - 21 Sa 645/17 -).

    Dass die vom Kläger reklamierten Ansprüche auf den Grundsatz der Haftung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für Schäden, die dem Einzelnen durch einem Mitgliedstaat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, beruhen und ihre Grundlage in den Verträgen der Europäischen Union haben (vgl. dazu EuGH vom 25.11.2010 - C-429/09 - [Fuß II] Rn. 45 ff., AP Nr. 4 zu Richtlinie 2003/88/EG ) steht dem nicht entgegen (so ebenso LAG Berlin-Brandenburg vom 23.11.2017 - 21 Sa 645/17 -).

    (Dies trifft für die vom Kläger verlangten Zahlungen zu. Die Ansprüche beruhen darauf, dass die beklagte Stadt den Kläger als Feuerwehrmann im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit ihr in einer bestimmten Weise zum Dienst eingeteilt hat. Sie stehen damit sowohl in einem engen als auch in einem kausalen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und rühren aus dieser Rechtsbeziehung her (LAG Hamm vom 02.02.2012 - 17 Sa 1001/11 - Rn. 139, juris; LAG Berlin-Brandenburg vom 23.11.2017 - 21 Sa 645/17 -).

    Dies schließt auch die Bestimmung von Ausschlussfristen ein (BAG vom 18.05.2017- 8 AZR 74/16 - Rn. 31, NZA 2017, 1530 ; LAG Berlin-Brandenburg vom 23.11.2017 - 21 Sa 645/17 -).

    Diesen Anforderungen genügt die tarifliche Regelung (LAG Hamm vom 02.02.2012 - 17 Sa 1001/11 - Rn. 139; juris; LAG Berlin-Brandenburg vom 23.11.2017 - 21 Sa 645/17 -).

    Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Kläger jeweils mit der Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit von 48 Stunden innerhalb von sieben Tagen (Art. 6 Buchst. b der Arbeitsrichtlinie) und damit jeweils nach Ablauf von sieben Tagen (a. A. LAG Hamm vom 02.02.2012 - 17 Sa 1001/11 - Rn. 123 zitiert nach juris, das auf die Fälligkeit des Arbeitsentgelts nach § 24 Abs. 1 TVöD -V abstellt) der Kläger einen Ausgleichsanspruch wegen Überschreitung der unionsrechtlich zulässigen Arbeitszeit erworben hat (so ebenso LAG Berlin-Brandenburg vom 23.11.2017 - 21 Sa 645/17 -).

    Damit lief die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD -V spätestens im Oktober 2016 ab (so ebenso LAG Berlin-Brandenburg vom 23.11.2017 - 21 Sa 645/17 -).

    Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (vgl. BAG vom 17.03.2016 - 6 AZR 133/15 - Rn. 42 m.w.N., juris; LAG Berlin-Brandenburg vom 23.11.2017 - 21 Sa 645/17 -).

    Das Risiko, die Bedeutung eines Sachverhalts zu verkennen und deshalb bestehende Ansprüche nicht rechtzeitig geltend zu machen, hat die Anspruchstellerin oder der Anspruchsteller zu tragen (vgl. BAG vom 18.02.2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 17, juris; Bag vom 18.08.2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 46, juris; LAG Berlin-Brandenburg vom 23.11.2017 - 21 Sa 645/17 -).

    Denn anders als in dem Sachverhalt des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Januar 2013 (- 10 AZR 863/11 - juris), konnte der Kläger, da er seine Ansprüche nicht einmal annähernd konkretisiert hatte, von vornherein nicht damit rechnen, dass sein Geltendmachungsschreiben ausreichend sein würde (so ebenso LAG Berlin-Brandenburg vom 23.11.2017 - 21 Sa 645/17 -).

  • BAG, 11.04.2019 - 6 AZR 104/18

    Ausschlussfrist - unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. November 2017 - 21 Sa 645/17 - wird zurückgewiesen.
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